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VJA: O19-Starterlaubnis für U17/U15-Spieler

Ein Antrag auf O19-Starterlaubnis für U17/U15-Spieler*Innen ist durch den Verein des Spielers zu stellen.

Der Antrag muss bis spätestens zum 15.04.2020 (Eingangsdatum) in kompletter Ausführung beim Verbandsjugendausschuss - Elara Bliß (elara.bliss(at)badminton-nrw.de) - eingegangen sein. Die erforderlichen Unterlagen sind der Mail im PDF-Format beizufügen.

Der Antrag muss enthalten

- Name, Vorname, Geburtsdatum des Spielers

- Vereinsname, Vereins-ID, und Spieler-ID

- Spielklasse und Mannschaft, in der der Jugendliche im O19-Bereich eingesetzt werden soll.

Eine O19-Starterlaubnis ist möglich wenn:

a) der Spieler der Altersklasse U17 angehört,

b) eine schriftliche Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten vorliegt,

c) der Sportgesundheitspass, der keinerlei Einschränkungen enthalten und nicht älter als ein Jahr sein darf, vorliegt (eine ärztliche Bescheinigung über die Sporttauglichkeit in O19-Mannschaften ist ebenfalls ausreichend).

Der Verbandsjugendausschuss muss überzeugt sein, dass der Einsatz des Spielers, für den die O19-Starterlaubnis beantragt wird, in einer O19-Mannschaft von der Spielstärke her zu vertreten ist.

Die Kriterien, die der Verbandsjugendausschuss beim Begriff „Spielstärke“ zugrunde legt, sind in § 13, Ziff. 1c) der Jugendspielordnung (JSpO)* aufgeführt und zwingend zu beachten.

Die Möglichkeiten einer O19-Starterlaubnis für U15-Spieler sind im § 13.2 JspO beschrieben.

Nähere Ausführungen dazu sind im § 10 und § 13 der JSpO nachzulesen und bei der Antragsstellung zu berücksichtigen.

Weitere Möglichkeiten auf O19-Starterlaubnis für U19 Spieler (U19E und J) sind den §§ 10 – 12 der JSpO zu entnehmen. Hierfür gelten teilweise andere Antrags- bzw. Erklärungsfristen.



*Auf dem Verbandsjugendtag im März 2020 wurden verschiedene Änderungen in den § 9 - 13 JSpO beschlossen. Diese Anträge bedürfen der Bestätigung durch den Verbandstag im Mai des Jahres. Bestätigt der Verbandstag die Änderungen, treten sie damit in Kraft.

Im Vorgriff auf die zu erwartende Zustimmung legt der VJA bei Antragstellung bereits die neue Fassung zugrunde. Dies ist u.a. unumgänglich, da die bestehende Fassung von einer  nicht mehr existierenden Rangliste (Zeitpunkt und Inhalt) ausgeht.

(SB)

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